Normen
ARB 2003 Art8.1.5.3.
ARB 2003 Art8.2.
VersVG §6 Abs3
| 7 Ob 109/11x | OGH | 09.11.2011 |
| 7 Ob 41/24s | OGH | 17.04.2024 |
| 7 Ob 139/25d | OGH | 25.09.2025 |
| 7 Ob 24/26v | OGH | 15.04.2026 |
Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Warteobliegenheit ist jener der tatsächlichen gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geltendmachung durch Einbringung einer Klage oder durch Ausdehnung eines bereits anhängigen Klagebegehrens erfolgt. Auch im Fall der Klagsausdehnung können sich die für die Beurteilung der Obliegenheit, die gerichtliche Geltendmachung von bestimmten Ansprüchen vorerst zu unterlassen, maßgeblichen Umstände bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausdehnung jederzeit ändern. Auf diese Umstände und eine Warteobliegenheit ist daher nicht bereits im Rahmen des Deckungsprozesses Bedacht zu nehmen. (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_20111109_OGH0002_0070OB00109_11X0000_001
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