OGH 10Ob12/09a; 3Ob14/26v (RS0124754)

OGH10Ob12/09a; 3Ob14/26v23.2.2026

Rechtssatz

Im Verfahren über den Abänderungsantrag nach den §§72ff AußStrG ist (anders als bei der Wiederaufnahme nach den §§530ff ZPO) keine Zweiteilung des Verfahrens in Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren vorgesehen, sondern im Verfahren ist auch sogleich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden, also eine inhaltlich andere Entscheidung zu Gunsten des Abänderungswerbers zu fällen wäre. Ist dies der Fall, so ist der Beschluss abzuändern. Andernfalls ist der Abänderungsantrag abzuweisen.

Normen

AußStrG 2005 §72ff
AußStrG 2005 §77

10 Ob 12/09aOGH12.05.2009

Veröff: SZ 2009/65

3 Ob 14/26vOGH23.02.2026

Beisatz: Eine Entscheidung über den Abänderungsantrag setzt nicht nur voraus, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Abänderungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Darüber hinaus muss auch die Frage beantwortet werden können, inwieweit der Abänderungsgrund eine Abänderung der Entscheidung des Vorverfahrens notwendig macht. (T1)<br/>Beisatz: Verlangt die notwendige Abänderung eingehende Berechnungen, so kann der Oberste Gerichtshof in Anwendung des § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG auch mit einer Beschlussaufhebung vorgehen. Wie zur Parallelbestimmung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO ist auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0100OB00012_09A0000_003

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