Normen
AußStrG 2005 §72ff
AußStrG 2005 §77
| 10 Ob 12/09a | OGH | 12.05.2009 |
Veröff: SZ 2009/65 | ||
| 3 Ob 14/26v | OGH | 23.02.2026 |
Beisatz: Eine Entscheidung über den Abänderungsantrag setzt nicht nur voraus, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Abänderungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Darüber hinaus muss auch die Frage beantwortet werden können, inwieweit der Abänderungsgrund eine Abänderung der Entscheidung des Vorverfahrens notwendig macht. (T1)<br/>Beisatz: Verlangt die notwendige Abänderung eingehende Berechnungen, so kann der Oberste Gerichtshof in Anwendung des § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG auch mit einer Beschlussaufhebung vorgehen. Wie zur Parallelbestimmung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO ist auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_0100OB00012_09A0000_003
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