OGH 16Ok51/05; 16Ok10/25v (RS0120921)

OGH16Ok51/05; 16Ok10/25v26.1.2026

Rechtssatz

Die in § 2 Abs 1 KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung.

Normen

KartG 2005 §2 Abs1

16 Ok 51/05OGH26.06.2006
16 Ok 10/25vOGH26.01.2026

Beisatz: Es obliegt der Partei, die sich auf die Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. (T1)<br/>Beisatz: Die zweite Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die durch die Verhaltensweise erzielbaren Effizienzvorteile günstige Auswirkungen für alle Verbraucher (seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher) in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben. (T2)<br/>Beisatz: Bei bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen und außerdem geeignet sind, verschiedene Gruppen von Nutzern oder Verbrauchern nachteilig zu betreffen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH somit festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten ungeachtet seiner Schädlichkeit günstig auf jede dieser Gruppen auswirkt. (T3)<br/>Beisatz: Das Bestehen von grundsätzlich als legitim erscheinenden Zielen, entbindet insbesondere nicht vom Nachweis, dass sich zum einen die Verfolgung dieser Ziele in realen und quantifizierbaren Effizienzvorteilen niederschlägt und diese zum anderen die nachteiligen Folgen ausgleichen, die sich aus diesen Regeln für den Wettbewerb ergeben. (T4)<br/>Beisatz: Schon die Nichterfüllung eines Punktes genügt, um die Gewährung der Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV auszuschließen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_010

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