OGH 4Ob88/03z; 17Ob7/26t (RS0117623)

OGH4Ob88/03z; 17Ob7/26t6.7.2026

Rechtssatz

Ein Begehren auf Aufhebung eines Vertrags verwandelt sich mit Konkurseröffnung in einen Geldanspruch, der gemäß §14 KO mit dem Schätzwert anzumelden ist. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist weder notwendig noch zulässig.

Normen

ABGB §932 III
ABGB §934
KO §6
KO §102
IO §6
IO §110 Abs1
IO §102
IO §14 Abs1

4 Ob 88/03zOGH20.05.2003
17 Ob 7/26tOGH06.07.2026

vgl; Beisatz: In begründeten Einzelfällen, in denen dem (reinen) Rechtsgestaltungsanspruch eine weitergehende, also über den jedenfalls insolvenzverfangenen, zwischen den Vertragsparteien durch die Vertragsaufhebung entstehenden Rückabwicklungsanspruch hinausgehende Bedeutung zukommt (und die gesonderte Erhebung eines Rechtsgestaltungsbegehrens damit notwendig erscheint), schlägt die im Hinblick auf den insolvenzverfangenen Rückabwicklungsanspruch bestehende Rechtswegsperre nicht auf das reine Rechtsgestaltungsbegehren durch. (T1)<br/>Anm: Siehe auch 9 Ob 99/25m

Dokumentnummer

JJR_20030520_OGH0002_0040OB00088_03Z0000_001

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