OGH 7Ob368/98p (RS0113052)

OGH7Ob368/98p26.3.2026

Rechtssatz

Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen.

Normen

ZPO §577
ZPO §595 Abs2 Z1 idF vor SchiedsRÄG 2006

7 Ob 368/98pOGH26.01.2000
6 Ob 195/17wOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Vertragspartner bei einem Werkvertrag mit einem Bauunternehmen. (T1)

4 Ob 200/25bOGH26.03.2026

Beisatz: Liegen bei einem Rechtsstreit mit mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl bereits 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_0070OB00368_98P0000_001

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