OGH 10ObS121/99p; 10ObS45/26d (RS0113004)

OGH10ObS121/99p; 10ObS45/26d30.6.2026

Rechtssatz

Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 WrEinstV als auch nach § 4a Abs 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.

Normen

BPGG §4a Abs4
BPGG §4a Abs5
BPGG §4a Abs6
WPGG §4a Abs4
WPGG §4a Abs5
WPGG §4a Abs6
WrEinstV §7

10 ObS 121/99pOGH30.11.1999
10 ObS 45/26dOGH30.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19991130_OGH0002_010OBS00121_99P0000_001

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