Normen
| 2 Ob 44/98d | OGH | 23.09.1999 |
| 2 Ob 119/08a | OGH | 17.12.2008 |
Beisatz: Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist. (T2) | ||
| 2 Ob 183/25p | OGH | 26.02.2026 |
Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0020OB00044_98D0000_002
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