OGH 4Ob179/98x; 5Ob109/08b; 3Ob214/24b; 5Ob21/26p (RS0111411)

OGH4Ob179/98x; 5Ob109/08b; 3Ob214/24b; 5Ob21/26p16.6.2026

Rechtssatz

Die nach § 8 Abs 3 MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; § 8 Abs 3 MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.

Normen

MRG §8 Abs3

4 Ob 179/98xOGH26.01.1999
5 Ob 109/08bOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)

3 Ob 214/24bOGH17.12.2024

Beisatz: Während Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 Abs 3 MRG grundsätzlich ersatzfähig sind, gebührt für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die (bloße) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte vielmehr nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein. (T2)

5 Ob 21/26pOGH16.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00179_98X0000_001

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