Normen
| 4 Ob 179/98x | OGH | 26.01.1999 |
| 5 Ob 109/08b | OGH | 26.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1) | ||
| 3 Ob 214/24b | OGH | 17.12.2024 |
Beisatz: Während Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 Abs 3 MRG grundsätzlich ersatzfähig sind, gebührt für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die (bloße) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte vielmehr nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein. (T2) | ||
| 5 Ob 21/26p | OGH | 16.06.2026 |
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00179_98X0000_001
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