OGH 4Ob119/97x; 10Ob47/26y (RS0107559)

OGH4Ob119/97x; 10Ob47/26y30.6.2026

Rechtssatz

Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (hier: Unterhaltsschuldner hält sich im Ausland auf; weder sein Aufenthalt noch sein Einkommen können ermittelt werden).

Normen

UVG §4 Z2

4 Ob 119/97xOGH13.05.1997
10 Ob 47/26yOGH30.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0040OB00119_97X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)