OGH 4Ob2161/96i; 4Ob149/25b (RS0106667)

OGH4Ob2161/96i; 4Ob149/25b19.5.2026

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.

Normen

MuSchG 1990 §7 Abs2
UrhG §14 Abs1
UrhG §24 Abs1

4 Ob 2161/96iOGH12.08.1996
4 Ob 149/25bOGH19.05.2026

Beisatz: Hier: Klausel in einem Dienstvertrag, nach der das Nutzungsrecht an den vom Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstvertrages erzielten Arbeitsergebnissen unbegrenzt und unbefristet ausschließlich dem Dienstgeber zukommt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_001

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