OGH 10Ob2148/96x; 3Ob247/02y; 8Ob33/05v; 10Ob77/07g; 2Ob50/26f (RS0102031)

OGH10Ob2148/96x; 3Ob247/02y; 8Ob33/05v; 10Ob77/07g; 2Ob50/26f28.4.2026

Rechtssatz

Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, welcher seine Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien entfaltet.

Normen

ZPO §116
ZPO §117

10 Ob 2148/96xOGH11.06.1996
3 Ob 247/02yOGH23.10.2002

Auch

8 Ob 33/05vOGH28.04.2005
10 Ob 77/07gOGH11.09.2007

Beisatz: Die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den Kuranden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben, kann nicht verneint werden, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist. (T1)

2 Ob 50/26fOGH28.04.2026

Beisatz: Einem mit vorläufiger Verbindlichkeit bestellten Kurator steht – vergleichbar einem einstweiligen Erwachsenenvertreter – mit wirksamer Bestellung ein Anspruch auf Entschädigung für seine Tätigkeit unabhängig davon zu, ob der Bestellungsbeschluss letztlich bestätigt oder abgeändert wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0100OB02148_96X0000_001

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