OGH 5Ob50/93; 5Ob152/03v; 5Ob122/12w; 5Ob174/25m (RS0052489)

OGH5Ob50/93; 5Ob152/03v; 5Ob122/12w; 5Ob174/25m16.6.2026

Rechtssatz

Das Erlöschen des Baurechts kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 BauRG überhaupt nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Daher ist dies auch der einzige Grund, der für die Vereinbarung einer (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeit im Baurechtsvertrag in Frage kommt. Andere Interessen des Grundeigentümers, etwa die vertragsgemäße Errichtung und Nutzung des Gebäudes, können eine Verwirkungsklausel oder Kündigungsklausel nicht gültig machen.

Normen

BauRG §4

5 Ob 50/93OGH15.06.1993

Veröff: SZ 66/73 = EvBl 1994/25 S 130

5 Ob 152/03vOGH21.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt nur der Fall des §4 Abs 2 BauRG in Betracht. (T1)

5 Ob 122/12wOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung des Baurechtsvertrags wird durch § 4 Abs 2 BauRG ausschließlich für den Fall normiert, dass der Baurechtsnehmer mit der Bezahlung des Bauzinses für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Außer dieser Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigung aus wichtigem Grund sieht das Baurechtsgesetz die Zulässigkeit der Vereinbarung vorzeitiger Kündigungs‑ oder Auflösungsvereinbarungen nicht vor. (T2)

5 Ob 174/25mOGH16.06.2026

nur T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0050OB00050_9300000_001

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