Normen
| 5 Ob 50/93 | OGH | 15.06.1993 |
Veröff: SZ 66/73 = EvBl 1994/25 S 130 | ||
| 5 Ob 152/03v | OGH | 21.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Als einer Verbücherung von vornherein nicht entgegenstehende Vereinbarung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Baurechtsvertrags kommt nur der Fall des §4 Abs 2 BauRG in Betracht. (T1) | ||
| 5 Ob 122/12w | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung des Baurechtsvertrags wird durch § 4 Abs 2 BauRG ausschließlich für den Fall normiert, dass der Baurechtsnehmer mit der Bezahlung des Bauzinses für wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig bleibt. Außer dieser Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigung aus wichtigem Grund sieht das Baurechtsgesetz die Zulässigkeit der Vereinbarung vorzeitiger Kündigungs‑ oder Auflösungsvereinbarungen nicht vor. (T2) | ||
| 5 Ob 174/25m | OGH | 16.06.2026 |
nur T1; nur T2 | ||
Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB00050_9300000_001
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