OGH 11Os125/90; 12Os54/26x (RS0092092)

OGH11Os125/90; 12Os54/26x1.7.2026

Rechtssatz

Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach § 75 StGB zu beurteilen.

Normen

StGB §76

11 Os 125/90OGH14.12.1990
12 Os 54/26xOGH01.07.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19901214_OGH0002_0110OS00125_9000000_001

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