OGH 10Os211/84; 12Os61/86; 12Os26/87; 15Os4/88; 12Os161/98; 14Os116/05y; 13Os1/07g; 12Os44/26a (RS0090794)

OGH10Os211/84; 12Os61/86; 12Os26/87; 15Os4/88; 12Os161/98; 14Os116/05y; 13Os1/07g; 12Os44/26a5.8.2026

Rechtssatz

1) Auch in den Fällen eines fortgesetzten Delikts werden durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist; denn die prozessuale Sperrwirkung eines Urteils erstreckt sich auch in diesen Fällen ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert sind.

2) Bei nur teilweiser Aburteilung eines fortgesetzten Delikts sind dessen noch nicht erfaßten Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs, oder aber durch eine Entscheidung über das restliche fortgesetzte Delikt in seiner verbliebenen Gesamtheit (im Wege einer nunmehr pauschalierenden Teilakte): materiellrechtliche Doppelnatur des Teilaktes eines fortgesetzten Delikts.

3) Die Aburteilung eines fortgesetzten Delikts in seiner Gesamtheit trotz einer Beschränkung der Anklage auf Einzelfakten kann auch vom öffentlichen Ankläger nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO angefochten werden; Ausscheidung (§ 57 StPO) und Verfolgungsvorbehalt (§ 263 Abs 2 StPO) sind trotz Fortsetzungszusammenhangs zulässig und wirksam.

Normen

StGB §28 D
StPO §57
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §263 Abs2 D
StPO §281 Abs1 Z8 D

10 Os 211/84OGH20.11.1985

Veröff: SSt 56/88 = EvBl 1986/123 S 465; hiezu kritisch Schindler ÖJZ 1987,323 = JBl 1986,397

12 Os 61/86OGH09.10.1986

Vgl auch

12 Os 26/87OGH03.12.1987

Vgl auch

15 Os 4/88OGH06.12.1988

Vgl auch; nur: Eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist. (T1) Beisatz: Durch die (mit Bezug auf § 260 Abs 1 Z 1 StPO zulässige) pauschale Aburteilung einer unbestimmten Zahl von Betrugstaten bestimmter Art zu Lasten von zum Teil unbekannten Geschädigten werden alle vom Angeklagten im Tatzeitraum realisierten, der individualisierenden Tatenbeschreibung entsprechenden Fakten erfaßt und abgegolten. (T2)

12 Os 161/98OGH09.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Annahme eines fortgesetzten Delikts erstreckt sich die Rechtskraft eines Schuldspruchs nur auf die vor der Urteilsverkündung liegenden Einzelakte. Dagegen können nach diesem Zeitpunkt begangene gleichartige strafbare Handlungen in einem neuen Verfahren abgeurteilt werden. (T3)

14 Os 116/05yOGH22.11.2005

Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T4)

13 Os 1/07gOGH11.04.2007

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T5)

12 Os 44/26aOGH05.08.2026

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0100OS00211_8400000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)