Rechtssatz
Der Grundsatz, dass der Zustand den der bisherige gemeinsame Eigentümer dadurch schafft, dass er ein Grundstück dazu bestimmt, dem anderen zu dienen, im Zweifel als fortbestehend anzusehen ist, kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des "herrschenden" Grundstückes notwendig sind, wie etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die das Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abwässer ableitet.
| 9 Ob 298/98h | OGH | 11.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen einer "offenkundigen" Servitut ist daher nur im Zweifel anzunehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verneint, da eine entgegenstehende vertragliche Regelung vorliegt. (T2) |
| 4 Ob 192/13h | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit der Abwasserzuleitung. (T3) |
| 8 Ob 65/17t | OGH | 29.06.2017 |
Auch; Beisatz: Das notwendige Bestehen-Bleiben des Nutzungsrechts muss offenkundig sein. (T4) |
| 9 Ob 43/21w | OGH | 28.07.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Nützliches Bestehen-Bleiben einer regelmäßig ausgeübten Nutzung (Gehrecht). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00589_8000000_001
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