OGH 5Ob700/79; 5Ob530/80 (RS0041126)

OGH5Ob700/79; 5Ob530/8026.3.2026

Rechtssatz

Das Erfordernis einer Identität der Begehren besteht nur für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft, die eine zweite Sachentscheidung über dasselbe Begehren ausschließt. Die Bindungswirkung der Rechtskraft setzt gerade voraus, dass die Begehren nicht ident sind und auch nicht das eine Begehren bloß die Negation des anderen ist.

Normen

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Bf

5 Ob 700/79OGH13.11.1979
5 Ob 530/80OGH11.03.1980
5 Ob 790/80OGH20.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 530/80

3 Ob 247/10kOGH23.02.2011

Vgl auch

4 Ob 104/17yOGH27.07.2017

Auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung verhindert eine neuerliche Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine neuerliche Beurteilung einer Vorfrage. (T1)

2 Nc 11/26dOGH26.03.2026

vgl; Beisatz: Wiederholte Ablehnung eines Richters (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00700_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)