OGH 2Ob52/25y (RS0135533)

OGH2Ob52/25y23.10.2025

Rechtssatz

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.

Normen

ABGB §879 Abs3

2 Ob 52/25yOGH23.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20251023_OGH0002_0020OB00052_25Y0000_000

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