OGH 1Ob63/25h; 4Ob207/24f (RS0135439)

OGH1Ob63/25h; 4Ob207/24f29.9.2025

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 erster Fall NWG, der durch § 4 Abs 1 Satz 2 NWG ergänzt wird, ist das Begehren um Einräumung eines Notwegs (selbst im Fall des Bedarfs) unzulässig, wenn der Vorteil des Notwegs nicht die Nachteile überwiegt, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften (insgesamt) erwachsen.

Normen

NWG §2 Abs1
NWG §4 Abs1

1 Ob 63/25hOGH24.06.2025

Daher ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einräumung eines Notwegs erforderlich. (T1)

4 Ob 207/24fOGH29.09.2025

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: die Eigentümerin eines Grundstücks will im Gartensiedlungsgebiet ein Wohnhaus errichten und dafür einen bestehenden Fußweg zu einer Zufahrt für PKW und LWK ausbauen lassen, wozu ua eine Stützmauer der Antragsgegner zurückversetzt werden muss. Besonders berücksichtigt wurde, dass die Flächen aufgrund eines von den Antragsgegnern selbst erwirkten Teilungsplans bereits als Verkehrsflächen gewidmet und nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten in das öffentliche Gut zu übertragen sind (auch wenn dies in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20250624_OGH0002_0010OB00063_25H0000_000

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