OGH 4Ob163/23h; 1Ob74/25a; 9Ob105/25v (RS0134942)

OGH4Ob163/23h; 1Ob74/25a; 9Ob105/25v23.10.2025

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.

Diesel-Abgasskandal

 

Normen

ABGB §1295
ABGB §1304

4 Ob 163/23hOGH22.10.2024

Vgl schon 3 Ob 121/23z, Rz 29; 1 Ob 34/24t, Rz 31; 4 Ob 171/23k, Rz 48. (T1)

1 Ob 74/25aOGH27.05.2025
9 Ob 105/25vOGH23.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20241022_OGH0002_0040OB00163_23H0000_001

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