OGH 10ObS113/22y; 10ObS104/22z; 10ObS75/25i (RS0134145)

OGH10ObS113/22y; 10ObS104/22z; 10ObS75/25i16.9.2025

Rechtssatz

Das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse ist im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen.

Normen

ASVG §247 Abs2

10 ObS 113/22yOGH18.10.2022
10 ObS 104/22zOGH18.10.2022
10 ObS 75/25iOGH16.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20221018_OGH0002_010OBS00113_22Y0000_001

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