OGH 8Ob100/20v; 8Ob150/25d (RS0133822)

OGH8Ob100/20v; 8Ob150/25d27.11.2025

Rechtssatz

Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass § 257 Abs 2 IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt.

Normen

IO §257 Abs2

8 Ob 100/20vOGH14.09.2021

Beisatz: Hier: Der Rekurs des Schuldners, dem schon vor der öffentlichen Bekanntmachung individuell zugestellt worden war, innerhalb von 14 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist. (T1); Veröff: SZ 2021/82

8 Ob 150/25dOGH27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20210914_OGH0002_0080OB00100_20V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)