OGH 13Os145/18z; 14Os61/23m (RS0132854)

OGH13Os145/18z; 14Os61/23m25.3.2025

Rechtssatz

Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar, das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.

Normen

StGB §153

13 Os 145/18zOGH02.10.2019
14 Os 61/23mOGH25.03.2025

vgl; nur: Die endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20191002_OGH0002_0130OS00145_18Z0000_001

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