OGH 6Ob120/18t; 4Ob59/25t (RS0132246)

OGH6Ob120/18t; 4Ob59/25t25.11.2025

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

Normen

ÄsthOpG §6

6 Ob 120/18tOGH31.08.2018
4 Ob 59/25tOGH25.11.2025

Beisatz: Außerdem darf eine ästhetische Operation gemäß § 6 Abs 3 ÄsthOpG frühestens am Folgetag nach der Einwilligung des Patienten erfolgen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00120_18T0000_001

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