Rechtssatz
Den Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren bei Anwendung von Art 101 AEUV generell von der Zustimmung der Parteien abhängig zu machen, ist mit Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen abzuwägen (EuGH C‑536/11 – Donau Chemie).
Auch in Kartellverfahren, in denen allein österreichisches Kartellrecht anzuwenden ist, gilt kein anderer Maßstab. Die Rechtsdurchsetzung im Wege von Schadenersatzprozessen nach Wettbewerbsverstößen darf nämlich nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.
An die Formulierung von Anträgen auf Akteneinsicht sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass derartige Anträge erst der Ausforschung von Informationen dienen.
Verweigern die Parteien des Verfahrens die Zustimmung zur Akteneinsicht, hat ihnen das Gericht – zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung – die Angabe von Gründen dafür aufzutragen.
16 Ok 1/24v | OGH | 06.12.2024 |
vgl; Beisatz: Die aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz abgeleitete Wertung, wonach der Zugang zu Beweismitteln nicht so ausgestaltet sein dürfe, dass dadurch die Erlangung von Schadenersatz durch den Kartellgeschädigten praktisch unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werde, ist durch Erlassung und Umsetzung der SchadenersatzRL keineswegs obsolet. Diese Richtlinie kann vielmehr als Konkretisierungsmaßstab dienen. (T1)<br/>Beisatz: Bei Vorliegen einer Veröffentlichung nach § 37 KartG bedarf es konkret zu behauptender Umstände, warum die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dennoch zumindest übermäßig erschwert (und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre). (T2)<br/>Beisatz: Der Effektivitätsgrundsatz verlangt nur, dass die Geltendmachung von Schadenersatz aus Wettbewerbsverstößen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Ob dies zutrifft, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T3) |
16 Ok 2/24s | OGH | 21.01.2025 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20141128_OGH0002_0160OK00009_14F0000_001
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