OGH 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 5Ob19/19h; 5Ob121/22p; 5Ob133/25g (RS0129132)

OGH5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 5Ob19/19h; 5Ob121/22p; 5Ob133/25g18.12.2025

Rechtssatz

Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.

Kfz-Abstellplatz

 

Normen

WEG §5 Abs2 Satz1

5 Ob 124/13sOGH06.11.2013

Veröff: SZ 2013/105

5 Ob 125/13pOGH06.11.2013
5 Ob 126/13kOGH06.11.2013
5 Ob 19/19hOGH21.05.2019

Beisatz: Hier: Derivativer Erwerb im Zug außergerichtlicher Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse im Insolvenzverfahren. (T1)

5 Ob 121/22pOGH02.11.2022
5 Ob 133/25gOGH18.12.2025

Beisatz: Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20131106_OGH0002_0050OB00124_13S0000_001

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