Normen
| 1 Ob 53/13w | OGH | 29.04.2013 |
| 4 Ob 207/24f | OGH | 29.09.2025 |
vgl; Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht (so bereits 1 Ob 63/25h). (T1)<br/>Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt (so bereits 1 Ob 63/25h). (T2)<br/>Beisatz: Auch ob die Erteilung einer Baubewilligung für den beabsichtigten Notweg erforderlich und wahrscheinlich ist, ist keine Vorfrage, die vom Gericht im Notwegverfahren nach § 4 Abs 3 vierter Fall NWG zu prüfen wäre (sofern die Unzulässigkeit nicht offenkundig ist). (T3)<br/>Beisatz: Hier ist die Fläche, die als Zufahrt für PKW und LKW ausgebaut werden soll, aktuell als „Fußweg“ gewidmet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Das Notwegerecht wurde nur für jenen Zeitraum beantragt, bis die dem Grundeigentümer bereits nach der WrBauO auferlegte Pflicht zur Abtretung und Übergabe schlagend wird. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_20130429_OGH0002_0010OB00053_13W0000_001
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