OGH 13Os134/10w; 14Os61/23m (RS0126900)

OGH13Os134/10w; 14Os61/23m25.3.2025

Rechtssatz

Ein Anspruch des Angeklagten, das ihm durch § 249 Abs 1 StPO eingeräumte Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung, noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.

Normen

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §249 Abs1

13 Os 134/10wOGH12.05.2011

Beisatz: Hier: Ausübung des Fragerechts von einem bestimmten Sitzplatz aus. (T1)

14 Os 61/23mOGH25.03.2025

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Auch wenn die Gesichter der vom Gericht vernommenen Zeugen aufgrund der Sitzposition des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) von diesem abgewandt sind, ist eine - unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 3 lit d MRK - grundrechtskonforme Ausübung des Fragerechts durch den Angeklagten (bzw seinen Verteidiger) jedenfalls dann gewährleistet, wenn dieser aufgrund vorhandener Bildschirme die Mimik und Gestik der Zeugen verfolgen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110512_OGH0002_0130OS00134_10W0000_002

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