Normen
| 17 Ob 2/08f | OGH | 11.03.2008 |
| 4 Ob 101/20m | OGH | 20.10.2020 |
Beisatz: Ein allgemeiner Grundsatz, dass Farben als solche nie geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden, besteht allerdings nicht; eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung wäre etwa bei einem sehr unüblichen Farbton oder bei einem sehr spezifischen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig. (T1)<br/>Beisatz: Diese Überlegungen zum Allgemeininteresse, die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken, treffen auch auf Marken mit durch Benützung erworbener Unterscheidungskraft zu. (T2) | ||
| 4 Ob 109/25w | OGH | 22.07.2025 |
vgl; Beisatz: Farben haben generell eine geringe Kennzeichnungseignung. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0170OB00002_08F0000_001
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