OGH 2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x (RS0122290)

OGH2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x18.12.2025

Rechtssatz

Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

Normen

ABGB §709

2 Ob 258/05pOGH12.06.2007

Veröff: SZ 2007/94

3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)

7 Ob 259/09bOGH27.01.2010

Auch; nur: Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Veröff: SZ 2010/143

2 Ob 166/11tOGH25.10.2012

Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)

2 Ob 81/24mOGH28.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

2 Ob 197/25xOGH18.12.2025

Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070612_OGH0002_0020OB00258_05P0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)