OGH 1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 6Ob176/24m (RS0118165)

OGH1Ob195/03p; 6Ob304/05g; 6Ob176/24m16.10.2025

Rechtssatz

Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nach jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, zu beurteilen.

Normen

ABGB §364c B3
ABGB §1293 ff

1 Ob 195/03pOGH14.10.2003

Veröff: SZ 2003/119

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T1); Veröff: SZ 2006/10

6 Ob 176/24mOGH16.10.2025

Beisatz: Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00195_03P0000_001

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