OGH 3Ob183/03p; 4Ob207/24f (RS0118157)

OGH3Ob183/03p; 4Ob207/24f29.9.2025

Rechtssatz

Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte.

Normen

NWG §4 Abs2

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Veröff: SZ 2003/113

4 Ob 207/24fOGH29.09.2025

vgl; Beisatz: Hier: die Eigentümerin eines Grundstücks will im Gartensiedlungsgebiet ein Wohnhaus errichten und dafür einen bestehenden Fußweg zu einer Zufahrt für PKW und LWK ausbauen lassen, wozu ua eine Stützmauer der Antragsgegner zurückversetzt werden muss. Besonders berücksichtigt wurde, dass die Flächen aufgrund eines von den Antragsgegnern selbst erwirkten Teilungsplans bereits als Verkehrsflächen gewidmet und nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten in das öffentliche Gut zu übertragen sind (auch wenn dies in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_004

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