Rechtssatz
An einer kriminellen Organisation beteiligt sich als Mitglied, wer entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen sich in eine bestehende Organisation (gekennzeichnet durch unternehmensähnlichen, arbeitsteilig strukturierten Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen für längere Zeit) mit kriminellen Zielsetzungen auf längere Zeit oder überhaupt auf Dauer eingliedert und in dieser organisations- oder deliktsbezogen tätig wird, wobei eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht ausreicht.
12 Os 124/09s | OGH | 24.09.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Aufgrund der Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 3 StGB genügt die Durchführung der ersten und damit einzigen Schlepperfahrt (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung) der Annahme der Qualifikation des § 114 Abs 5 erster Fall FPG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020604_OGH0002_0120OS00040_0200000_001
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