OGH 12Os40/02; 15Os116/08k; 12Os124/09s; 12Os110/24d (RS0116479)

OGH12Os40/02; 15Os116/08k; 12Os124/09s; 12Os110/24d29.1.2025

Rechtssatz

An einer kriminellen Organisation beteiligt sich als Mitglied, wer entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen sich in eine bestehende Organisation (gekennzeichnet durch unternehmensähnlichen, arbeitsteilig strukturierten Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen für längere Zeit) mit kriminellen Zielsetzungen auf längere Zeit oder überhaupt auf Dauer eingliedert und in dieser organisations- oder deliktsbezogen tätig wird, wobei eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht ausreicht.

Normen

StGB §278a

12 Os 40/02OGH04.06.2002
15 Os 116/08kOGH21.10.2008

Vgl

12 Os 124/09sOGH24.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Aufgrund der Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 3 StGB genügt die Durchführung der ersten und damit einzigen Schlepperfahrt (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung) der Annahme der Qualifikation des § 114 Abs 5 erster Fall FPG. (T1)

12 Os 110/24dOGH29.01.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020604_OGH0002_0120OS00040_0200000_001

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