OGH 4Ob325/99v; 4Ob137/00a; 4Ob28/06f; 4Ob38/06a; 17Ob13/08y; 4Ob109/25w (RS0113084)

OGH4Ob325/99v; 4Ob137/00a; 4Ob28/06f; 4Ob38/06a; 17Ob13/08y; 4Ob109/25w22.7.2025

Rechtssatz

Die Verkehrsgeltung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird.

Normen

MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2

4 Ob 325/99vOGH18.01.2000
4 Ob 137/00aOGH24.10.2000
4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

Veröff: SZ 2006/61

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006
17 Ob 13/08yOGH26.08.2008

Auch

4 Ob 109/25wOGH22.07.2025

vgl; Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000118_OGH0002_0040OB00325_99V0000_002

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