OGH 4Ob105/99s; 4Ob141/05x; 4Ob149/24a (RS0111873)

OGH4Ob105/99s; 4Ob141/05x; 4Ob149/24a21.1.2025

Rechtssatz

Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline " den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

Normen

UWG §1 C2

4 Ob 105/99sOGH27.04.1999
4 Ob 141/05xOGH08.11.2005

Auch; Beisatz: Sittenwidriges Domain Grabbing liegt vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)

4 Ob 149/24aOGH21.01.2025

vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00105_99S0000_002

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