OGH 5Ob93/95; 5Ob133/07f; 5Ob38/25m (RS0070007)

OGH5Ob93/95; 5Ob133/07f; 5Ob38/25m20.11.2025

Rechtssatz

Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch § 4 Abs 2 Z 3 a MRG).

Normen

MRG §4 Abs2 Z3a
WEG aF §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2

5 Ob 93/95OGH29.08.1995

Veröff: SZ 68/148

5 Ob 133/07fOGH13.07.2007

Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T1)

5 Ob 38/25mOGH20.11.2025

vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung als Verwaltungsmaßnahme bei schlichtem Miteigentum. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00093_9500000_002

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