Normen
5 Ob 16/95 | OGH | 14.03.1995 |
Veröff: SZ 68/51 |
5 Ob 17/95 | OGH | 14.03.1995 |
5 Ob 96/98y | OGH | 23.06.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beiziehung eines Reinigungsunternehmens. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen. (T2) |
6 Ob 70/05w | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, kann seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen. Dieser Grundsatz des Schadenersatzrechts gilt auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche. (T3) |
4 Ob 82/22w | OGH | 24.05.2022 |
Beisatz: Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung. (T4) |
1 Ob 186/24w | OGH | 25.02.2025 |
Beisatz: Einem Kläger, der als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist, kann ein Aufwandersatz nach den Tarifansätzen der AHK und des RATG zugebilligt werden, weil der allgemeine Grundsatz greift, dass der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00016_9500000_002
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