OGH 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob96/25m (RS0025263)

OGH4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob96/25m30.9.2025

Rechtssatz

Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.

Normen

ABGB §1118 A
ABGB §1118 B1
ABGB §1118 B2

4 Ob 567/94OGH08.11.1994
4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996

Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)

1 Ob 96/25mOGH30.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_004

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