OGH Bkd48/90; (RS0057077)

OGHBkd48/90;20.10.2025

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.

Normen

DSt 1990 §40
DSt 1872 §40 Abs1
DSt 1990 §38 Abs2

Bkd 48/90OGH15.03.1993
22 Ds 9/25fOGH20.10.2025

vgl; Beisatz: Das Erfordernis der mündlichen Verkündung erstreckt sich auch auf die gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz DSt auszusprechende Kostenersatzpflicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930315_OGH0002_000BKD00048_9000000_003

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