OGH 10ObS100/91; 9ObA49/04b; 1Ob14/25b (RS0085990)

OGH10ObS100/91; 9ObA49/04b; 1Ob14/25b31.7.2025

Rechtssatz

Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im § 140 Abs 9 BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen.

Normen

BSVG §140 Abs7

10 ObS 100/91OGH25.06.1991

Veröff: SSV-NF 5/68

9 ObA 49/04bOGH15.09.2004

nur: Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen. (T1); Veröff: SZ 2004/138

1 Ob 14/25bOGH31.07.2025

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_010OBS00100_9100000_001

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