OGH 4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob37/94; 4Ob109/25w (RS0079296)

OGH4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob37/94; 4Ob109/25w22.7.2025

Rechtssatz

Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 22/89OGH04.04.1989

Veröff: ÖBl 1989,162

4 Ob 56/90OGH26.06.1990

Vgl auch

4 Ob 37/94OGH12.04.1994

Beisatz: Kunden, die die Klägerin kennen, sind kein relevanter Verkehrskreis. (T1)

4 Ob 109/25wOGH22.07.2025

Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_005

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