OGH 8Ob211/77; 2Ob84/81; 6Ob1/03w; 2Ob15/11m; 7Ob185/25v (RS0037047)

OGH8Ob211/77; 2Ob84/81; 6Ob1/03w; 2Ob15/11m; 7Ob185/25v17.12.2025

Rechtssatz

Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 KO von der Unterbrechung nur die im § 6 Abs 3 KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).

Normen

ZPO §163
IO §7 Abs1
KO §6 Abs2
KO §6 Abs3
KO §7 Abs1

8 Ob 211/77OGH31.01.1978

Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354

2 Ob 84/81OGH15.12.1981

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1982/47 S 193

6 Ob 1/03wOGH23.01.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/6

2 Ob 15/11mOGH29.11.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners. (T2)

7 Ob 185/25vOGH17.12.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19780131_OGH0002_0080OB00211_7700000_002

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