OGH 7Ob6/77; 7Ob2/78; 7Ob63/78; 7Ob55/02t; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h (RS0014098)

OGH7Ob6/77; 7Ob2/78; 7Ob63/78; 7Ob55/02t; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h25.9.2025

Rechtssatz

Der mit der Zahlung der Versicherungsprämie in Verzug geratene VersN muß mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen und für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen. Trotzdem kann von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes tatsächlich erhalten hat.

Normen

ABGB §862a
VersVG §39

7 Ob 6/77OGH03.03.1977
7 Ob 2/78OGH26.01.1978

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 6/77; Beisatz: Nachträgliche Entfernung<br/>der Benachrichtigung von der Hinterlegung der Einschreibesendung -<br/>von der VersGes zu widerlegen. (T1) Veröff: VersR 1978,1032

7 Ob 63/78OGH09.11.1978

Auch

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002

Auch

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

Vgl

7 Ob 95/25hOGH25.09.2025

nur: Grundsätzlich muss der mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geratene Versicherungsnehmer mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen. (T2)<br/>Beisatz: Dabei muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_003

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