OGH 2Ob356/74; 8ObA44/01f; 1Ob191/02y; 6Ob124/25s (RS0049384)

OGH2Ob356/74; 8ObA44/01f; 1Ob191/02y; 6Ob124/25s16.10.2025

Rechtssatz

1) Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlussfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begründet.

2) Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten zu.

3) Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

AktG §75

2 Ob 356/74OGH03.07.1975

Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106

8 ObA 44/01fOGH29.03.2001

Ähnlich; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T1) Beisatz: Hier: GmbH. (T2); Veröff: SZ 74/59

1 Ob 191/02yOGH25.10.2002

Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T3)

6 Ob 124/25sOGH16.10.2025

vgl; Beisatz: Nur: Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses (Vorstandsvertrags) erfolgt durch die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, wenn beide Beendigungserklärungen (Abberufung als Vorstand und fristlose Auflösung des Vorstands-Anstellungsvertrags) gleichzeitig abgegeben werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht, dass es für die Frage der Kenntnis des Auflösungsgrundes auf den Wissensstand des Aufsichtsrates ankomme, bedarf daher keiner Korrektur. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_015

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