Normen
5 Ob 94/23v | OGH | 19.02.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20240219_OGH0002_0050OB00094_23V0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Sind die auf dem privatrechtlichen Konsens der Wohnungseigentümer (oder der diesen substituierenden gerichtlichen Entscheidung) beruhenden Änderungen baurechtlich voraussichtlich zulässig und ist nicht ersichtlich, weshalb dennoch nicht mit einer Baubewilligung zu rechnen ist, rechtfertigt auch eine noch nicht baubehördlich bewilligte Bauführung die gerichtliche Nutzwertfestsetzung.
Normen
5 Ob 94/23v | OGH | 19.02.2024 |
JJR_20240219_OGH0002_0050OB00094_23V0000_000
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