OGH 5Ob94/23v (RS0134726)

OGH5Ob94/23v19.2.2024

Rechtssatz

Sind die auf dem privatrechtlichen Konsens der Wohnungseigentümer (oder der diesen substituierenden gerichtlichen Entscheidung) beruhenden Änderungen baurechtlich voraussichtlich zulässig und ist nicht ersichtlich, weshalb dennoch nicht mit einer Baubewilligung zu rechnen ist, rechtfertigt auch eine noch nicht baubehördlich bewilligte Bauführung die gerichtliche Nutzwertfestsetzung.

Normen

WEG 2002 §9

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20240219_OGH0002_0050OB00094_23V0000_000

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