OGH 6Ob158/22m; 1Ob104/23k; 5Ob184/23d; 8Ob118/23w; 10Ob54/23y; 10Ob41/23m (RS0134544)

OGH6Ob158/22m; 1Ob104/23k; 5Ob184/23d; 8Ob118/23w; 10Ob54/23y; 10Ob41/23m16.4.2024

Rechtssatz

Bietet ein Dritter die Mängelbehebung an, ohne dabei aber auf den konkreten Vertragspartner zu verweisen, ist dies nicht als Angebot des Vertragspartners an den Käufer zu werten.

Normen

ABGB §932 Abs1

6 Ob 158/22mOGH23.10.2023

Generalimporteur, der eine Verbesserung (Software-Update) anbot, welches bei jeder Vertragswerkstatt des Generalimporteurs durchgeführt werden konnte. (T1)

1 Ob 104/23kOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T1

5 Ob 184/23dOGH19.12.2023
8 Ob 118/23wOGH11.01.2024

vgl aber; Beisatz: Ein Käufer, der unter Hinweis auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wird und dieses Update in der Werkstätte der beklagten Händlerin durchführen lässt, muss dieses Verhalten dahin verstehen, dass die Gewährleistung aus dem Verkauf eines den geltenden Abgasvorschriften widersprechenden Fahrzeugs anerkannt und auf die Einrede der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet wird. (T2)<br/>Anm: Vgl bereits 8 Ob 40/23z

10 Ob 54/23yOGH12.03.2024
10 Ob 41/23mOGH16.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Die beklagte Händlerin hat bis zur Revision nicht bestritten, dass die (versuchte) Mängelbehebung bei ihr durchgeführt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20231023_OGH0002_0060OB00158_22M0000_000