Normen
6 Ob 158/22m | OGH | 23.10.2023 |
Generalimporteur, der eine Verbesserung (Software-Update) anbot, welches bei jeder Vertragswerkstatt des Generalimporteurs durchgeführt werden konnte. (T1) |
1 Ob 104/23k | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 |
5 Ob 184/23d | OGH | 19.12.2023 |
8 Ob 118/23w | OGH | 11.01.2024 |
vgl aber; Beisatz: Ein Käufer, der unter Hinweis auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wird und dieses Update in der Werkstätte der beklagten Händlerin durchführen lässt, muss dieses Verhalten dahin verstehen, dass die Gewährleistung aus dem Verkauf eines den geltenden Abgasvorschriften widersprechenden Fahrzeugs anerkannt und auf die Einrede der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet wird. (T2)<br/>Anm: Vgl bereits 8 Ob 40/23z |
10 Ob 54/23y | OGH | 12.03.2024 |
10 Ob 41/23m | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Die beklagte Händlerin hat bis zur Revision nicht bestritten, dass die (versuchte) Mängelbehebung bei ihr durchgeführt wurde. (T3) |
7 Ob 31/24w | OGH | 17.04.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Software-Update (Dieselskandal) wurde von einem anderen Unternehmen aufgespielt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20231023_OGH0002_0060OB00158_22M0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)