OGH 13Os121/22a; 11Os21/24h (RS0134237)

OGH13Os121/22a; 11Os21/24h12.3.2024

Rechtssatz

Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.

Normen

StGB §206 Abs2
StGB §207 Abs2

13 Os 121/22aOGH18.01.2023
11 Os 21/24hOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, wenn nicht die Penetration einer Körperöffnung (sei es des Opfers, sei es durch das Opfer) in Rede steht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230118_OGH0002_0130OS00121_22A0000_001