Rechtssatz
Der Anspruch des Vaters nach § 2 VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, § 2 VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisses geht, muss dieses aufrecht sein, und zwar sowohl bei der Ausübung des Gestaltungsrechts als auch sodann beim Beginn der Karenz.
| 8 ObA 115/20z | OGH | 28.01.2021 |
Beisatz: Hier: Das Arbeitsverhältnis fand bereits zwischen dem Verlangen auf Karenzierung und dem dabei bekanntgegebenen Karenzbeginn sein Ende, sodass das Gestaltungsrecht ins Leere ging und es nicht mehr zu Karenzierung kommen konnte. (T1) |
| 9 ObA 37/24t | OGH | 19.09.2024 |
Beisatz: Hier: Betreffend Eltern-Karenz gemäß § 53 W-BedG idF LGBl 2023/16, 2. Dienstrechtsnovelle. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20210128_OGH0002_008OBA00115_20Z0000_001
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