OGH 3Ob134/20g; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p (RS0133403)

OGH3Ob134/20g; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p27.5.2024

Rechtssatz

Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Normen

ABGB §1170b

3 Ob 134/20gOGH23.09.2020

Veröff: SZ 2020/88

9 Ob 30/21hOGH28.07.2021

Beisatz: Die Auswahl der Sicherheit kommt grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu, wobei die Art der Sicherheit aber auch vereinbart werden kann. (T1)<br/>Beisatz: Verlangt der Werkunternehmer – wie hier die Klägerin – eine uneingeschränkte Bankgarantie, während der Werkbesteller sie an in diesem Sinn zulässige Bedingungen oder Befristungen knüpfen möchte, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern erlaubt dem Werkbesteller eine Reduktion auf den gewünschten (zulässigen) Inhalt. (T2)

1 Ob 44/24pOGH27.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20200923_OGH0002_0030OB00134_20G0000_001

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