OGH 8Ob37/20d; 5Ob14/24f; 9Ob16/24d; 9Ob31/24k; 9Ob43/24z (RS0133254)

OGH8Ob37/20d; 5Ob14/24f; 9Ob16/24d; 9Ob31/24k; 9Ob43/24z23.7.2024

Rechtssatz

Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft.

Normen

ABGB §1053

8 Ob 37/20dOGH25.08.2020
5 Ob 14/24fOGH28.05.2024
9 Ob 16/24dOGH23.07.2024

Beisatz: Dem typischen, auch nicht juristisch geschulten Kunden ist dabei erkennbar, dass Unternehmer das nicht umsonst machen und dass Banken bei einem Geldwechsel immer einen anderen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also mit dem Wechseln von Geld ebenso Gewinn anstreben. (T1)<br/>Beisatz: Zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit ist, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro umzuwechseln, darf sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. (T2)<br/>Anm: Beisätze 1 und 2 auch schon in 8 Ob 37/20d.

9 Ob 31/24kOGH23.07.2024
9 Ob 43/24zOGH23.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20200825_OGH0002_0080OB00037_20D0000_002

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