Rechtssatz
Die (materielle) Rechtskraft des Bescheids über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld steht im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinn des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgelds gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt.
10 ObS 43/22d | OGH | 21.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldgewährung erfolgte ursprünglich aufgrund der irrtümlichen Annahme einer hochgradigen Sehbehinderung (funktionelle Einäugigkeit durch Ausfall des rechten Auges) zu Unrecht; Pflegegeldentziehung gerechtfertigt nach Besserung der im Gewährungszeitpunkt vorliegenden geringen Gesichtsfeldausfälle des linken Auges. (T1) |
10 ObS 119/23g | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die Entziehung eines aufgrund einer diagnosebezogenen Mindesteinstufung gewährten Pflegegeldes anzuwenden. (T2)<br/>Anm: So bereits 10 ObS 43/22d. |
Dokumentnummer
JJR_20200624_OGH0002_010OBS00040_20K0000_001
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